Recht & Verträge

Zahlungsziele, Skonto und Abschlagszahlungen am Bau

Stand: 28. Oktober 20267 Min. LesezeitRedaktion BauLieferanten.eu

Bauunternehmen stehen bei Zahlungen auf beiden Seiten: Gegenüber dem Bauherrn sind sie Zahlungsempfänger und warten oft Wochen auf Abschlags- und Schlusszahlungen; gegenüber Baustoffhändlern und Nachunternehmern sind sie selbst Zahler. Wer die Fristen beider Seiten kennt, steuert seine Liquidität.

Dieser Ratgeber erklärt für Bauunternehmen in Deutschland, welche Zahlungsfristen BGB und VOB/B vorsehen, wann Verzug eintritt, wie Abschlagszahlungen, Skonto und Sicherheiten funktionieren und welche Bedingungen Sie mit Lieferanten verhandeln sollten. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Welche Zahlungsfristen erlaubt das Gesetz?

Zwischen Unternehmen sind Zahlungsfristen frei vereinbar, aber nicht unbegrenzt. Nach § 271a Abs. 1 BGB ist eine Frist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder Zugang der Rechnung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern gilt eine Grenze von 30 Tagen, mehr als 60 Tage sind unwirksam; für Abschlags- und Ratenzahlungen gelten diese Grenzen nicht (Quelle: § 271a BGB).

Fehlt eine Vereinbarung, kommt der Schuldner einer Entgeltforderung nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug; gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist (Quelle: § 286 BGB).

FristRegelungRechtsgrundlage
Zahlungsfrist zwischen UnternehmenMehr als 60 Tage nur bei ausdrücklicher, nicht grob unbilliger Vereinbarung§ 271a Abs. 1 BGB
Zahlungsfrist öffentlicher AuftraggeberMehr als 30 Tage nur mit sachlicher Rechtfertigung, mehr als 60 Tage unwirksam§ 271a Abs. 2 BGB
Verzug ohne MahnungSpätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung§ 286 Abs. 3 BGB
Abschlagszahlung im VOB-VertragFällig binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B
Schlusszahlung im VOB-VertragSpätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher Vereinbarung§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
Vorbehalt gegen die SchlusszahlungInnerhalb von 28 Tagen erklären, innerhalb weiterer 28 Tage begründen§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B
Gesetzliche und VOB-Fristen für Zahlungen am Bau (Quelle: § 271a BGB; § 286 BGB; § 16 VOB/B)

Was kostet Zahlungsverzug?

Im Verzug schuldet der Zahler Zinsen: zwischen Unternehmen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Verbraucherbeteiligung fünf. Zusätzlich kann der Gläubiger eine Pauschale von 40 € verlangen, auch bei verspäteten Abschlagszahlungen; ein Ausschluss der Verzugszinsen im Voraus ist unwirksam (Quelle: § 288 BGB).

Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 %, nach 1,27 % im ersten Halbjahr (Quelle: Bundesbank). Der gesetzliche Verzugszins zwischen Unternehmen liegt damit derzeit bei 10,52 % pro Jahr (Quelle: § 288 BGB; Bundesbank).

Im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei Nichtzahlung eine Nachfrist setzen und danach Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB verlangen; ohne Nachfrist gerät der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, bei ausdrücklicher Vereinbarung höchstens nach 60 Tagen. Nach fruchtloser Fristsetzung darf der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen (Quelle: § 16 VOB/B).

Abschlagszahlungen und Schlussrechnung: Wie kommen Sie an Ihr Geld?

Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen verlangen; nachzuweisen sind sie durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Auch angelieferte Stoffe und Bauteile können abgerechnet werden, wenn der Besteller Eigentum oder eine Sicherheit erhält (Quelle: § 632a BGB).

Im VOB-Vertrag werden Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig, die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, bei sachlich gerechtfertigter und ausdrücklicher Vereinbarung höchstens nach 60 Tagen. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen hat; ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen zu erklären und innerhalb weiterer 28 Tage zu begründen (Quelle: § 16 VOB/B).

Praxishinweis: Stellen Sie Abschlagsrechnungen immer mit prüfbarem Aufmaß und Leistungsstand; ohne Nachweis läuft die Zahlungsfrist nicht an.

Skonto richtig vereinbaren und ziehen

Skonto ist ein Preisnachlass für schnelle Zahlung und muss ausdrücklich vereinbart sein; nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nach VOB/B unzulässig (Quelle: § 16 VOB/B). Wer Skonto trotz überschrittener Frist zieht, zahlt zu wenig und gerät mit dem Restbetrag in Verzug.

Eine saubere Skontoklausel nennt Prozentsatz, Frist in Tagen ab Rechnungszugang, Bezugsbetrag und die Bedingung vollständiger Zahlung. Als Zahler lohnt sich Skonto fast immer, weil der Nachlass aufs Jahr gerechnet einem hohen Zinssatz entspricht; als Zahlungsempfänger bieten Sie es nur an, wenn der Preis es trägt.

Sicherheiten: Einbehalt, Bürgschaft und Bauhandwerkersicherung

Vereinbarte Sicherheit kann im VOB-Vertrag durch Einbehalt, Hinterlegung oder Bürgschaft geleistet werden; der Auftragnehmer hat die Wahl, und eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf der Auftraggeber nicht verlangen. Beim Einbehalt darf er jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen und muss den Betrag binnen 18 Werktagen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzahlen; versäumt er das auch nach einer Nachfrist, kann der Auftragnehmer die Auszahlung verlangen. Eine nicht verwertete Mängelsicherheit ist nach zwei Jahren zurückzugeben (Quelle: § 17 VOB/B).

Umgekehrt können Sie als Auftragnehmer nach § 650f BGB Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen von 10 % verlangen; die Kosten der Sicherheit erstatten Sie bis zu 2 % pro Jahr. Leistet der Besteller trotz Frist keine Sicherheit, dürfen Sie die Leistung verweigern oder kündigen. Die Regelung gilt nicht gegenüber der öffentlichen Hand und nicht bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (Quelle: § 650f BGB).

Zahlungsbedingungen mit Baustoffhändlern und Nachunternehmern verhandeln

Gegenüber Lieferanten sind Sie der Zahler. Stimmen Sie das Zahlungsziel auf Ihre Zahlungseingänge ab: Zahlt der Bauherr Abschläge binnen 21 Tagen, hilft ein Lieferantenziel von 30 Tagen mehr als ein kleiner Preisnachlass (Quelle: § 16 VOB/B). Klären Sie Kreditlimit und Lieferantenkredit früh, damit Lieferungen bei Spitzenbedarf nicht stocken.

Prüfen Sie den Eigentumsvorbehalt in den Verkaufsbedingungen: Nach § 449 BGB bleibt der Händler bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer der Baustoffe; mit dem Einbau geht das Eigentum nach § 946 BGB auf den Grundstückseigentümer über, weshalb Händler häufig einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Forderungsabtretung vereinbaren. Gegenüber Nachunternehmern gelten dieselben Fristen wie zwischen Ihnen und dem Bauherrn; längere Zahlungsziele als die eigenen Eingänge verlagern Liquiditätsrisiken in die Kette. Mehr dazu in den Ratgebern Rahmenvertrag im Baustoffhandel und Nachunternehmerhaftung.

  • Zahlungsziel in Tagen ab Rechnungszugang, abgestimmt auf die eigenen Zahlungseingänge
  • Skontosatz und Skontofrist schriftlich fixiert
  • Kreditlimit und Lieferantenkredit je Baustelle oder Rahmenvertrag
  • Eigentumsvorbehalt, Abtretungsklauseln und Mahnprozess in den Bedingungen geprüft

Typische Fehler bei Zahlungsbedingungen

Viele Zahlungskonflikte am Bau entstehen nicht aus Zahlungsunfähigkeit, sondern aus formalen Fehlern.

  • Skonto trotz Fristüberschreitung oder ohne Vereinbarung gezogen
  • Abschlagsrechnung ohne prüfbare Aufstellung gestellt, die Frist läuft nicht an
  • Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt statt ausdrücklich vereinbart
  • Vorbehalt gegen die Schlusszahlung zu spät oder ohne Begründung erklärt
  • Sicherheitseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt oder nach Fristablauf nicht zurückgefordert

Checkliste: Zahlungsbedingungen rechtssicher gestalten

Lieferanten und Nachunternehmer finden Sie über das Verzeichnis von baulieferanten.eu, etwa unter Baustoffhandel und Nachunternehmer.

  1. Zahlungsfristen in jedem Vertrag ausdrücklich vereinbaren und die Grenzen des § 271a BGB einhalten
  2. Skontosatz, Skontofrist und Bezugsbetrag schriftlich festlegen
  3. Abschlagsrechnungen mit prüfbarem Leistungsnachweis stellen und Fristen überwachen
  4. Verzugszinsen und Pauschale konsequent geltend machen
  5. Sicherheitseinbehalte prüfen: Höhe, Sperrkonto, Rückgabe nach Fristablauf
  6. Bei Zweifeln an der Bonität des Bauherrn Sicherheit nach § 650f BGB verlangen

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Zahlungsziel zwischen Unternehmen sein?
Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Leistung oder Zugang der Rechnung sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind; gegenüber öffentlichen Auftraggebern liegt die Grenze bei 30 Tagen (Quelle: § 271a BGB).
Wie hoch sind die Verzugszinsen zwischen Unternehmen 2026?
Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 % liegt, also derzeit 10,52 % pro Jahr; hinzu kommt eine Pauschale von 40 € (Quelle: § 288 BGB; Bundesbank).
Wann ist eine Abschlagszahlung nach VOB/B fällig?
Binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung über die erbrachten Leistungen; die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, bei ausdrücklicher Vereinbarung höchstens 60 Tage (Quelle: § 16 VOB/B).
Darf ich Skonto ziehen, wenn ich die Skontofrist überschritten habe?
Nein. Skonto setzt eine Vereinbarung und Zahlung innerhalb der Frist voraus; nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nach VOB/B unzulässig, der Fehlbetrag bleibt offen (Quelle: § 16 VOB/B).
Was ist die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB?
Der Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen von 10 %. Sie gilt nicht gegenüber der öffentlichen Hand und nicht bei Verbraucherbau- oder Bauträgerverträgen (Quelle: § 650f BGB).

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  2. Bürgerliches Gesetzbuch § 286 Verzug des Schuldners – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  3. Bürgerliches Gesetzbuch § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  4. Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026 (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  5. Bürgerliches Gesetzbuch § 632a Abschlagszahlungen – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  6. Bürgerliches Gesetzbuch § 650f Bauhandwerkersicherung – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  7. VOB/B § 16 Zahlung – dejure.org (abgerufen am 28. Oktober 2026)
  8. VOB/B § 17 Sicherheitsleistung – dejure.org (abgerufen am 28. Oktober 2026)

Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsangaben beziehen sich auf Deutschland, Stand 28. Oktober 2026.

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